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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB regeln Verträge zwischen der Crestiq GbR (nachfolgend „“ oder „“) und ihren Auftraggebern.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „“) gelten für sämtliche zwischen Crestiq und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Webentwicklung, Video- und Content-Produktion sowie KI-bezogene Dienstleistungen (Seminare, Automatisierungen, Dashboards).

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Crestiq ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von Crestiq sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung von Crestiq oder durch Bestätigung des Auftrags in Textform (z. B. per E-Mail) durch den Auftraggeber mit anschließender Annahme durch Crestiq.

(3) Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der von Crestiq zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und – soweit vorhanden – aus den mitgeltenden Anlagen (Briefing, Pflichtenheft, Storyboard, Konzept).

(2) Crestiq ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Crestiq haftet in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Subunternehmer.

(3) Konzeptionelle, gestalterische oder inhaltliche Vorschläge sowie Ergebnisse kreativer Arbeit werden nach dem im Briefing dokumentierten Auftragsumfang und anerkannten fachlichen Standards beurteilt. Eine bloße Geschmacksabweichung des Auftraggebers von der erbrachten Leistung begründet keinen Mangel; maßgeblich ist die fachgerechte Erfüllung des vereinbarten Leistungssolls.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Materialien, Texte, Bilder, Logos, Daten, Zugänge und Informationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Nutzung durch Crestiq im Rahmen des Auftrags keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Persönlichkeits-, Marken- oder Wettbewerbsrechte) verletzt. Der Auftraggeber stellt Crestiq insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

(3) Verzögerungen oder unvollständige Bereitstellung von Mitwirkungsleistungen durch den Auftraggeber führen zu einer entsprechenden Verschiebung vereinbarter Liefertermine.

(4) Mehraufwand, der durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers entsteht, wird vom Auftraggeber nach Aufwand mit dem im Angebot ausgewiesenen Stundensatz, hilfsweise mit 110 € netto je angefangener Stunde, gesondert vergütet. Crestiq weist auf den voraussichtlichen Mehraufwand vor dessen Entstehung in Textform hin, soweit dies zumutbar ist.

(5) Korrekturen und Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang, deren Aufwand 10 % des im Angebot ausgewiesenen Nettopreises nicht überschreitet, sind im Pauschalangebot enthalten und ohne Mehrkosten berücksichtigt. Bei voraussichtlich darüber hinausgehendem Aufwand informiert Crestiq den Auftraggeber vor Ausführung in Textform; die weitere Ausführung erfolgt erst nach ausdrücklicher Freigabe und gegen gesonderte Vergütung nach Absatz 4.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Crestiq über für sein Unternehmen geltende gesetzliche Bestimmungen, die Auswirkungen auf die zu erbringende Leistung haben können (insbesondere branchenspezifische Vorschriften, Werbeverbote, sektorale Aufsichtsanforderungen, Pflichten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz), rechtzeitig vor Vertragsschluss sowie bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit in Textform zu informieren. Crestiq kann nur dann gesetzeskonform planen und umsetzen, wenn der Auftraggeber proaktiv informiert. Für Schäden, Bußgelder, Abmahnungen oder sonstige Nachteile, die auf unterlassener, unvollständiger oder verspäteter Mitteilung beruhen, übernimmt Crestiq nach Maßgabe des § 11 dieser AGB keine Haftung.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im jeweiligen Angebot vereinbarte Vergütung. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Solange Crestiq die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllt, wird Umsatzsteuer nicht ausgewiesen.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Rechnungen wie folgt gestellt:

  • Werkleistungen (z. B. Web-Projekte): 50 % bei Vertragsschluss als Anzahlung, 50 % nach Abnahme.
  • Dauerschuldverhältnisse (z. B. Pflege, Hosting, Retainer): monatlich im Voraus.
  • Einzelne Beratungs- oder Seminartermine: nach Leistungserbringung.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug ist Crestiq berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € geltend zu machen sowie weitere laufende Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Termine, Lieferung, Verzug

(1) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Andernfalls handelt es sich um Plantermine.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen.

(3) Im Falle des Verzugs von Crestiq ist die Haftung gemäß § 11 dieser AGB begrenzt.

§ 7 Abnahme

(1) Werkleistungen werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme vorgelegt.

(2) Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage und erklärt die Abnahme in Textform oder rügt vorhandene Mängel ebenfalls in Textform.

(3) Verlangt Crestiq nach Fertigstellung schriftlich oder in Textform die Abnahme, gilt das Werk nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang dieser Aufforderung als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht erklärt und auch keine begründete Mängelrüge in Textform erhebt. Crestiq weist den Auftraggeber bei der Abnahmeaufforderung ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens nach Satz 1 hin.

(4) Eine produktive Live-Nutzung des Werks durch den Auftraggeber — insbesondere die Veröffentlichung der Website unter der vereinbarten Zieldomain ohne ausschließlich vorübergehenden Test- oder Staging-Charakter — gilt als konkludente Abnahme, sofern der Auftraggeber zuvor Gelegenheit zur Prüfung im Sinne von Absatz 2 hatte.

(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung

(1) Crestiq gewährleistet bei Werkleistungen die Mangelfreiheit des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme. Für Mängel, die die ausdrücklich vereinbarte Konformität nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) oder nach der EN 301 549 betreffen (§ 12 dieser AGB), beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab Abnahme. Diese Verkürzungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt Nacherfüllung durch Crestiq, wahlweise durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung.

(4) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Keine Mängel sind insbesondere Funktionsstörungen, die auf nachträglichen Änderungen, fehlerhafter Bedienung oder Eingriffen durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen, sowie auf veränderten Drittsystemen (z. B. Browser-Updates, geänderte APIs, neue Versionen externer Dienste).

§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Crestiq bleibt Inhaber aller im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Urheber- und sonstigen Schutzrechte.

(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Crestiq dem Auftraggeber an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck ein. An wiederverwendbaren Werkteilen, die Crestiq projektübergreifend einsetzt (insbesondere standardisierte Code-Bibliotheken, Komponenten, Templates, Plug-ins, KI-Workflow-Bausteine sowie nicht projektspezifische gestalterische Elemente), erhält der Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche, im Übrigen unbeschränkte Nutzungsrecht.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks zu bearbeiten, zu ändern, zu erweitern und in andere Werke einzubinden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf konzernfremde Dritte sowie eine Bearbeitung, die in den künstlerisch-kreativen Kern des Werks eingreift und den ursprünglichen Charakter wesentlich verändert, bedarf der vorherigen Zustimmung von Crestiq in Textform; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(4) An vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten erwirbt Crestiq keine Rechte über den jeweiligen Vertragszweck hinaus.

(5) Crestiq ist berechtigt, das fertige Werk in dezenter Form als Referenz auf der eigenen Website, in Social-Media-Auftritten und in Akquise-Materialien zu nennen und abzubilden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Crestiq verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen des Auftraggebers (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, interne Daten, Zugangsdaten) vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vereinbarten Leistung zu nutzen.

(2) Soweit Crestiq personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

(4) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Wahrung der jeweiligen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Sie ergreifen jeweils angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 sowie nach diesem Absatz gelten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort; gesetzliche längere Schutzfristen bleiben unberührt.

(5) Nach Vertragsbeendigung gibt jede Partei die erhaltenen vertraulichen Informationen und Unterlagen sowie Zugangsdaten der anderen Partei auf erstes Anfordern in Textform zurück oder löscht diese nachweislich, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Beweissicherungsinteressen entgegenstehen.

§ 11 Haftung

(1) Crestiq haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung von Crestiq auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, ausgebliebenen Geschäftserfolg und Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit kein Fall des Absatzes 1 vorliegt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Crestiq.

(5) Eine Datensicherung auf Seiten des Auftraggebers obliegt diesem selbst. Crestiq haftet bei Datenverlust nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich gewesen wäre.

(6) Die Haftung von Crestiq für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Absatz 2) ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Höhe der für den betreffenden Einzelauftrag vereinbarten Netto-Vergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle der Auftragsvergütung die Summe der innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich gezahlten Netto-Vergütung. Die Begrenzungen gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1.

§ 12 Besondere Regelungen für Webprojekte und Barrierefreiheit

(1) Crestiq erstellt Websites nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik unter Beachtung etablierter Web-Standards (HTML, CSS, JavaScript) und etablierter Grundprinzipien barrierearmer Gestaltung (insbesondere semantische Strukturierung, Alternativtexte für Bildinhalte, Tastatur-Bedienbarkeit, ausreichender Farbkontrast nach WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.4.3). Performance-Metriken (insbesondere Lighthouse-Scores, Core Web Vitals) werden zum Abnahmezeitpunkt unter den vereinbarten Testbedingungen ermittelt; eine fortlaufende Gewähr für gleichbleibende Metriken ist von Drittsystemen (Browser, Netzwerk, externe APIs, CMS-Inhalte, vom Auftraggeber eingebrachte Inhalte) abhängig und wird nicht übernommen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Eine generelle Gewährleistung für die fehlerfreie Funktion in sämtlichen Browsern und Browser-Versionen wird nicht übernommen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewährleistet Crestiq die Funktion in den jeweils zwei aktuellsten Versionen der gängigen Browser (Chrome, Firefox, Safari, Edge) zum Zeitpunkt der Abnahme.

Barrierefreiheits-Konformität (WCAG, EN 301 549, BFSG)

(3) Crestiq erbringt grundsätzlich keine umfassende Konformitätsprüfung nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), der EN 301 549 oder dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) als Standardleistung. Eine Konformität der erstellten Website mit den zum Abnahmezeitpunkt jeweils einschlägigen WCAG der Konformitätsstufe AA sowie der zum Abnahmezeitpunkt geltenden Fassung der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 (nachfolgend zusammenfassend „“) wird nur dann geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Leistungsbestandteil aufgeführt und der konkret geschuldete Standard (etwa WCAG 2.1 AA, WCAG 2.2 AA, EN 301 549 V3.2.1, EN 301 549 V4.1.0, BITV 2.0) benannt ist. Eine verbindliche Zusage einer vollständigen Barrierefreiheits-Konformität gibt Crestiq ausschließlich in Verbindung mit einer vom Auftraggeber gesondert zu beauftragenden akkreditierten externen Prüfstelle (z. B. BIK-akkreditierte Prüfstelle nach BITV-Test) ab. Wechselt der gesetzlich vorgegebene Standard zwischen Vertragsschluss und Abnahme (insbesondere durch eine Veröffentlichung einer neuen Fassung der EN 301 549 im EU-Amtsblatt), gilt der zum Vertragsschluss vereinbarte Standard, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4) Die rechtliche Einordnung, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber selbst dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), der Richtlinie (EU) 2019/882, der BITV 2.0 oder vergleichbaren Vorschriften unterliegt, obliegt ausschließlich dem Auftraggeber und gegebenenfalls seinen rechtlichen Beratern. Crestiq schuldet keine Rechtsberatung hierzu. Der Auftraggeber stellt Crestiq insoweit von Ansprüchen Dritter und Behörden frei, die auf einer unzutreffenden Einordnung seiner BFSG-Pflichtigkeit beruhen.

(5) Soweit Barrierefreiheits-Konformität vertraglich vereinbart ist, gilt:

  • a) Die abschließende Bewertung der Barrierefreiheits-Konformität erfolgt durch eine vom Auftraggeber gesondert beauftragte akkreditierte externe Prüfstelle (z. B. nach BITV-Test der Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Crestiq erbringt insoweit die technischen Umsetzungs- und Optimierungsleistungen sowie eine ergänzende, dokumentierte interne Selbstprüfung nach anerkannter Methodik (insbesondere unter Verwendung des WCAG-EM Report Tool 1.0 des W3C oder anhand der Prüfschritte des BITV-Tests); diese ersetzt nicht die abschließende Bewertung durch die externe Prüfstelle. Die Kosten der externen Prüfstelle trägt der Auftraggeber unmittelbar gegenüber dieser.
  • b) Die geschuldete Konformität bezieht sich ausschließlich auf den Zustand der Website zum Zeitpunkt der Abnahme und auf die zum Vertragsschluss vereinbarte Normfassung. Spätere Änderungen oder Verschärfungen der einschlägigen Normen zwischen Vertragsschluss und Abnahme begründen keine Nachbesserungspflicht von Crestiq.
  • c) Crestiq erstellt auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung eine Vorlage für die Erklärung zur Barrierefreiheit nach den einschlägigen Vorgaben des BFSG. Die Veröffentlichung, Pflege und inhaltliche Verantwortung für diese Erklärung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
  • d) Eine Konformitätszusage gilt nicht für Inhalte und Funktionen, die nach Abnahme vom Auftraggeber, von ihm beauftragten Dritten oder durch Veränderungen am eingesetzten Content-Management-System, an Plug-ins, Drittdiensten oder externen Einbettungen (z. B. Drittanbieter-Karten, Tracking-Tools, Chat-Widgets, eingebettete Videos) eingebracht oder verursacht werden. Dies gilt insbesondere für vom Auftraggeber im CMS gepflegte Texte, Bilder ohne Alternativtexte, Dokumente (z. B. PDFs) ohne barrierefreie Aufbereitung sowie sonstige Inhaltsänderungen.
  • e) Die nach BFSG, BITV 2.0 oder vergleichbaren Vorschriften geschuldete fortlaufende Konformitätspflicht trifft den Auftraggeber selbst. Crestiq bietet auf Wunsch einen gesonderten Pflege-Vertrag zur fortlaufenden Konformitätsprüfung an.

(6) Eine Garantie gegen Abmahnungen — einschließlich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen Dritter, insbesondere nach § 3a UWG in Verbindung mit dem BFSG —, gegen behördliche Maßnahmen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen Dritter im Zusammenhang mit Barrierefreiheits-Anforderungen wird von Crestiq nicht übernommen. Eine Haftung von Crestiq für vom Auftraggeber zu tragende Bußgelder, Verwaltungskosten, Abmahnkosten, Anwalts- oder Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Barrierefreiheits-Anforderungen ist im Umfang von § 11 dieser AGB begrenzt und insbesondere ausgeschlossen, soweit kein Fall des § 11 Abs. 1 vorliegt oder soweit die zugrundeliegende Beanstandung auf Inhalten, Änderungen oder Versäumnissen beruht, die nach Abnahme im Verantwortungsbereich des Auftraggebers eingetreten sind (insbesondere Fälle des Absatzes 5 lit. d und e).

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Crestiq über behördliche Anfragen, Abmahnungen oder Beanstandungen Dritter, die Barrierefreiheits-Anforderungen der von Crestiq erbrachten Leistung betreffen, unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform zu informieren und Crestiq Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Nacherfüllung zu geben, bevor er gegenüber Dritten ein Anerkenntnis abgibt oder eigene Maßnahmen ergreift, die die Position von Crestiq verschlechtern könnten.

(8) Der Auftraggeber bleibt für die Aktualität, Vollständigkeit und Konformität der Inhalte seiner Website nach Abnahme selbst verantwortlich. Crestiq empfiehlt eine jährliche Nachprüfung, die im Rahmen eines gesonderten Auftrags erbracht werden kann.

Hosting- und Domain-Dienstleistungen

(9) Sofern im Rahmen eines Projekts Domains registriert oder Hosting-Dienstleistungen (einschließlich E-Mail-Services) durch Crestiq oder durch von Crestiq beauftragte Dritte bereitgestellt werden, erfolgt dies — soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart — im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bei einem externen Dienstleister. Crestiq tritt insoweit als vermittelnde Instanz auf und übernimmt keine Gewähr für Verfügbarkeit, Erreichbarkeit, Zustellbarkeit oder technische Performance dieser Dienste. Die technische Verantwortung — einschließlich Absicherung gegen Ausfälle, Backups, Systemwartungen und Sicherheitsupdates — liegt beim jeweiligen Hosting- oder Domain-Anbieter. Eine Haftung von Crestiq für Datenverlust, Serverausfälle oder Funktionsstörungen, die durch externe Systeme oder Anbieter verursacht werden, ist im Umfang von § 11 dieser AGB begrenzt.

Datenschutzkritische Drittdienste, Cookies, externe Schriftarten

(10) Crestiq integriert in erstellte Websites keine Tracking-Tools, Analyse-Dienste, externe Schriftarten via Drittanbieter-CDN (z. B. Google Fonts via fonts.googleapis.com), Social-Media-Plug-ins oder vergleichbare datenschutzkritische Drittdienste, sofern dies nicht ausdrücklich vom Auftraggeber in Textform beauftragt wurde. Externe Schriftarten werden, soweit eingesetzt, standardmäßig lokal („“) eingebunden. Wird der Einsatz datenschutzkritischer Drittdienste vom Auftraggeber beauftragt, verantwortet dieser die datenschutzrechtliche Zulässigkeit, das Einholen wirksamer Einwilligungen (insbesondere nach § 25 TDDDG bzw. dessen Nachfolgeregelungen), die Konfiguration eines Consent-Management-Systems sowie die inhaltliche Richtigkeit der Datenschutzerklärung. Crestiq berät auf Wunsch zu technisch geeigneten Lösungen, übernimmt jedoch keine Rechtsberatung und nach Maßgabe des § 11 dieser AGB keine Haftung für Abmahnungen, Schadensersatzansprüche oder Bußgelder im Zusammenhang mit datenschutzkritischen Drittdiensten.

(11) Für Inhalte, die der Auftraggeber selbst zur rechtlichen Pflichtinformation auf seiner Website veröffentlicht (insbesondere Impressum nach § 5 DDG bzw. dessen Nachfolgeregelungen, Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO, Cookie-Hinweise, Widerrufsbelehrungen, Pflichtinformationen nach Verbraucher- oder E-Commerce-Vorschriften, Angaben nach branchenspezifischen Gesetzen wie HWG, TMG, MStV), übernimmt Crestiq keine Verantwortung für Vollständigkeit, Aktualität oder rechtliche Richtigkeit. Die Erstellung und Pflege solcher Inhalte obliegt dem Auftraggeber bzw. seinen Rechtsberatern.

Web-Apps und Zahlungsabwicklung

(12) Soweit Crestiq Web-Apps mit erweiterten Funktionen (insbesondere Nutzerverwaltung, Datenbankanbindung, Zahlungsabwicklung) erstellt, erbringt Crestiq die technische Integration nach dem zum Abnahmezeitpunkt anerkannten Stand der Technik (insbesondere Verschlüsselung gespeicherter Passwörter nach aktuellen Verfahren, geschützte Session-Verwaltung, Schutz vor Standard-Schwachstellen nach OWASP Top 10). Zahlungsabwicklungen werden ausschließlich über etablierte externe Payment-Anbieter (z. B. Stripe, PayPal, Mollie) realisiert; Karten- und Zahlungsdaten werden nicht auf Servern des Auftraggebers oder von Crestiq verarbeitet. Die Einhaltung der Anforderungen des Payment Card Industry Data Security Standard (PCI DSS) im jeweiligen Self-Assessment-Verfahren obliegt dem Auftraggeber im Zusammenwirken mit dem gewählten Payment-Anbieter; Crestiq stellt insoweit die für SAQ A typische technische Implementierungsgrundlage zur Verfügung, übernimmt jedoch keine eigene PCI-DSS-Zertifizierung.

Newsletter- und E-Mail-Marketing-Tools

(13) Die Einrichtung von Newsletter- oder E-Mail-Marketing-Werkzeugen (z. B. Brevo, Mailchimp, Rapidmail, CleverReach) durch Crestiq erfolgt auf Anweisung und im Namen des Auftraggebers. Der Abschluss eines Auftragsverarbeitungs­vertrages nach Art. 28 DSGVO mit dem jeweiligen Anbieter, die Einrichtung eines DSGVO-konformen Anmeldeprozesses (insbesondere Double-Opt-In nach § 7 Abs. 2 UWG), die Erstellung einer entsprechenden Datenschutzerklärung und das laufende Einwilligungsmanagement obliegen dem Auftraggeber. Crestiq berät auf Wunsch zu Tools mit EU-Serverstandort; eine Haftung für DSGVO-Verstöße im Newsletter-Versand, insbesondere bei Drittlandtransfers ohne hinreichende Rechtsgrundlage, ist nach Maßgabe des § 11 dieser AGB ausgeschlossen.

§ 13 Besondere Regelungen für Video- und Content-Produktionen

(1) Bei Produktionen, in denen Personen erkennbar abgebildet werden, stellt der Auftraggeber sicher, dass die erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der abgebildeten Personen vorliegen. Crestiq ist berechtigt, eine Vorlage dieser Erklärungen zu verlangen.

(2) Crestiq verantwortet die Einhaltung der einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge (insbesondere Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, delegierte Verordnung (EU) 2019/945, Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sowie die Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes), einschließlich der erforderlichen Betriebsfreigaben und Pilotenkompetenzen nach Open-, Specific- oder Certified-Kategorie. Der Auftraggeber stellt sicher, dass etwaige privatrechtliche Genehmigungen Dritter (z. B. Grundstückseigentümer, Hausrechtsinhaber) sowie persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen abgebildeter Personen vorliegen.

(3) Rohmaterial (unbearbeitete Aufnahmen, B-Roll, Projektdateien) verbleibt bei Crestiq, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Geschuldet wird das finale Werk.

(4) Setzt Crestiq in Video- oder Content-Produktionen GEMA-pflichtige Musik, Stock-Footage, Stock-Audio oder sonstige lizenzpflichtige Drittmaterialien ein, erwirbt Crestiq die für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Lizenzen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers; die Lizenzkosten werden gesondert ausgewiesen und vom Auftraggeber getragen. Erweiterungen des Verwendungszwecks (insbesondere zusätzliche Distributionskanäle, zeitliche oder räumliche Ausweitung) können Nachlizenzierungen erfordern, die der Auftraggeber gesondert beauftragt und vergütet. Eine Haftung von Crestiq für Lizenzkosten oder Schadensersatzansprüche aus Nutzungen, die über den im Vertrag vereinbarten Verwendungszweck hinausgehen, ist ausgeschlossen.

(5) Bei Inhalten, die der Auftraggeber zu Werbezwecken einsetzt oder die auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden, obliegt dem Auftraggeber die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach § 5a UWG, § 22 MStV sowie der jeweiligen Plattformrichtlinien. Crestiq berät auf Wunsch zur üblichen Kennzeichnungspraxis, übernimmt jedoch keine Rechtsberatung und nach Maßgabe des § 11 dieser AGB keine Haftung für unterlassene oder fehlerhafte Werbekennzeichnungen.

(6) Für Dreharbeiten in nicht-öffentlichen Räumen (z. B. Geschäftsräumen des Auftraggebers, Privatgrundstücken Dritter) sowie für Aufnahmen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Drehgenehmigung erfordern (insbesondere bei umfangreichem Equipment-Aufbau, größeren Teams oder Eingriffen in den Verkehr), verantwortet der Auftraggeber die rechtzeitige Beschaffung sämtlicher erforderlicher Drehgenehmigungen sowie die Einwilligungen aller im Vordergrund abgebildeten Personen. Crestiq wirkt auf Wunsch beratend mit, übernimmt jedoch keine Garantie für Vollständigkeit oder Rechtzeitigkeit der Genehmigungen. Unbeteiligte Personen, die nur als zufälliges Beiwerk im Bildhintergrund erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), gelten als unkritisch; eine darüber hinausgehende Erkennbarkeit ist auf Wunsch des Auftraggebers durch geeignete Maßnahmen (z. B. Unschärfe, Bildausschnitt) zu vermeiden.

(7) Rohmaterial, das personenbezogene Aufnahmen enthält, wird von Crestiq nach Abnahme des finalen Werks für die Dauer von zwölf Monaten zu Zwecken etwaiger Nacharbeiten aufbewahrt und danach gelöscht, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Auftraggeber kann die vorzeitige Löschung in Textform verlangen; betroffene Personen können ihre Rechte nach Art. 15 ff. DSGVO unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber als Verantwortlichem geltend machen.

§ 14 Besondere Regelungen für KI-Leistungen

(1) Crestiq nutzt im Rahmen ihrer KI-Leistungen marktübliche Tools, Modelle und APIs von Drittanbietern (z. B. OpenAI, Anthropic, Google). Auf deren Funktionalität, Verfügbarkeit, inhaltliche Ausgabequalität oder zukünftigen Bestand hat Crestiq keinen Einfluss; eine entsprechende Garantie wird daher nicht übernommen.

(2) Seminarinhalte spiegeln den jeweils aktuellen Stand der Technik und der rechtlichen Rahmenbedingungen wider. Eine Garantie für die zukünftige Anwendbarkeit oder rechtliche Zulässigkeit konkret behandelter Tools, Workflows oder Anwendungen wird nicht übernommen. Seminare ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

(3) Im Rahmen von KI-Automatisierungen erstellte Workflows werden so dokumentiert, dass der Auftraggeber sie nach Abnahme grundsätzlich eigenständig betreiben kann. Eine fortlaufende Wartung über die vereinbarte Gewährleistungsfrist hinaus ist nur bei separater Beauftragung Bestandteil der Leistung.

(4) Die im Rahmen der Automatisierungen entstehenden Kosten für Drittanbieter-APIs (z. B. OpenAI-API, Make-Operations, n8n-Cloud) trägt der Auftraggeber direkt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(5) Crestiq erbringt im Rahmen ihrer KI-Leistungen technische Integrations- und Beratungsleistungen. Im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 („“) wird Crestiq grundsätzlich nicht als „“ („“, Art. 3 Nr. 3), sondern lediglich als Integrator oder Berater tätig. Die Pflichten als „“ („“, Art. 3 Nr. 4) — die seit dem 2. August 2025 für allgemein einsetzbare KI-Systeme und seit dem 2. August 2026 vollumfänglich gelten — trifft der Auftraggeber, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart. Der Auftraggeber prüft eigenverantwortlich, ob das von Crestiq gelieferte oder integrierte KI-System ein Hochrisiko-System nach Anhang III der Verordnung darstellt und ob sich daraus für ihn besondere Pflichten ergeben.

(6) Ergebnisse, die von KI-Systemen erzeugt werden (z. B. KI-generierte Texte, Bilder, Code-Vorschläge, automatisierte Workflow-Antworten), unterliegen keiner Urheberrechtsgarantie durch Crestiq. Eine Aussage über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit solcher Erzeugnisse wird nicht getroffen; sie hängt nach derzeitiger Rechtslage von der konkreten schöpferischen Bearbeitung im Einzelfall ab. Der Auftraggeber prüft KI-generierte Ausgaben vor produktivem Einsatz auf inhaltliche Richtigkeit, Rechtekonformität und Persönlichkeitsrechtsverletzungen; eine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Verwertbarkeit KI-generierter Inhalte wird von Crestiq nicht übernommen.

(7) Crestiq wählt die eingesetzten KI-Modelle und ‑Dienste mit Sorgfalt aus und bevorzugt Anbieter, die eingegebene Kundendaten vertragsgemäß nicht zu Trainingszwecken verwenden. Eine entsprechende Garantie kann jedoch nur abgegeben werden, soweit der jeweilige Drittanbieter dies vertraglich zusichert. Crestiq informiert den Auftraggeber im Angebot über die im Einzelfall eingesetzten Drittanbieter und deren wesentliche Datenverarbeitungspraktiken.

(8) Soweit Crestiq KI-Workflows erstellt, die kostenpflichtige Drittanbieter-APIs ansteuern (insbesondere OpenAI-, Anthropic- oder Google-APIs, n8n-Cloud, Make-Operations), vereinbaren die Parteien vor Inbetriebnahme einen Höchstbetrag (Hard-Cap) für die monatlichen API-Kosten. Der Auftraggeber richtet das Kostenlimit eigenverantwortlich im Account des jeweiligen Drittanbieters ein (z. B. „“ bei OpenAI) und überwacht dieses. Crestiq haftet für Mehrkosten nur, soweit diese auf einer von Crestiq zu vertretenden Fehlkonfiguration des Workflows beruhen; eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Kosten, die durch nicht oder fehlerhaft eingerichtete Hard-Caps des Auftraggebers entstehen, ist nach Maßgabe des § 11 dieser AGB ausgeschlossen.

(9) Bei der Erstellung von KI-Workflows wird Crestiq als technischer Dienstleister tätig. Die Rolle als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO trifft den Auftraggeber, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart. Soweit Crestiq im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungs­vertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber prüft eigenverantwortlich, ob er besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) oder Daten mit erhöhtem Schutzbedarf in den Workflow einleitet, und stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass derartige Daten nicht unbeabsichtigt an Drittanbieter (insbesondere LLM-Provider in Drittstaaten) übermittelt werden. Eine Haftung von Crestiq für Datenschutzverstöße, die auf einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Datenklassifikation oder Datenfreigabe beruhen, ist nach Maßgabe des § 11 dieser AGB ausgeschlossen.

Besondere Regelungen für Seminare

(10) Für Seminare und Schulungen gilt ergänzend:

  • a) Stornierung durch den Auftraggeber. Tritt der Auftraggeber von einem gebuchten Seminar zurück, fallen folgende Stornogebühren an, gerechnet ab dem vereinbarten Beginn der Leistung: bis 14 Tage vorher kostenfrei, ab 13 bis 7 Tage vorher 50 % des Netto-Honorars, ab 6 Tage vorher sowie bei Nichtwahrnehmung des Termins 100 % des Netto-Honorars. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Crestiq durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Stornoerklärung bedarf der Textform.
  • b) Absage durch Crestiq. Im Fall der Absage eines Termins durch Crestiq aus von Crestiq zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit) bietet Crestiq einen Ersatztermin innerhalb von 60 Kalendertagen an. Ist ein Ersatztermin nicht möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar, wird ein bereits gezahltes Honorar in voller Höhe erstattet; weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe des § 11 dieser AGB nicht.
  • c) Reise- und Aufenthaltskosten bei Präsenzseminaren außerhalb des Sitzes von Crestiq werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet (öffentliche Verkehrsmittel 2. Klasse, Kilometerpauschale von 0,30 € je Kilometer bei PKW-Nutzung, Übernachtung in Mittelklasse-Hotel), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  • d) Räumlichkeiten und Technik. Bei Vor-Ort-Seminaren stellt der Auftraggeber einen geeigneten Schulungsraum, Projektor oder Bildschirm, eine stabile Internetverbindung sowie Sitzplätze entsprechend der Teilnehmerzahl bereit. Bei Remote-Seminaren stellt Crestiq die Konferenzplattform; der Auftraggeber sorgt für eine hinreichende Internetverbindung der Teilnehmenden.
  • e) Inhalt und Rechtsdienstleistungsgesetz. Seminarinhalte zu rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere zu DSGVO, BFSG, EU AI Act, UrhG) dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung; sie stellen keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG dar und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Crestiq übernimmt keine Haftung für die Anwendung der vermittelten Inhalte im konkreten Geschäftsbetrieb des Auftraggebers.
  • f) Schulungsmaterialien. Vom Auftraggeber und seinen Mitarbeitenden erhaltene Schulungsmaterialien (Folien, Handouts, Aufzeichnungen) dürfen ausschließlich für interne Schulungszwecke des Auftraggebers genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine externe Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung von Crestiq in Textform.
  • g) Mindestteilnehmerzahl. Bei pro Person abgerechneten Seminaren behält sich Crestiq vor, einen Termin abzusagen oder kostenpflichtig zu einem späteren Termin zu verschieben, wenn weniger als drei Teilnehmende angemeldet sind. Eine Maximalteilnehmerzahl wird projektbezogen im Angebot festgelegt.
  • h) Aufzeichnungen. Die Aufzeichnung eines Seminars erfolgt nur, wenn ausdrücklich vereinbart und alle Teilnehmenden vorab in Textform eingewilligt haben. Die Pflicht zur Einholung der Einwilligungen obliegt dem Auftraggeber.
  • i) Online-Plattformen. Crestiq führt Online-Seminare über etablierte Konferenzplattformen (z. B. Microsoft Teams, Zoom) durch und schließt mit den Anbietern, soweit erforderlich, einen Auftragsverarbeitungs­vertrag. Die Information der Teilnehmenden über die eingesetzte Plattform und etwaige Datenverarbeitungen obliegt dem Auftraggeber.
  • j) Förderprogramme. Hinweise von Crestiq zu möglichen Förderprogrammen (etwa Qualifizierungschancengesetz, BAFA) sind unverbindliche Orientierung. Crestiq übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Bewilligung von Fördermitteln durch die jeweilige Bewilligungsstelle.

Betrieb von KI-Workflows und Automatisierungen nach Abnahme

(11) Nach Abnahme eines KI-Workflows oder einer KI-Automatisierung schuldet Crestiq keine fortlaufende Verfügbarkeit, kein Monitoring und keine Reaktion auf Betriebsstörungen, sofern dies nicht in einem gesonderten Pflege- oder Wartungsvertrag vereinbart ist. Service-Level-Vereinbarungen (Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit) sind ausschließlich Gegenstand solcher gesonderter Verträge. Die Verantwortung für Updates der eingesetzten Software- und Workflow-Plattformen (z. B. n8n, Drittanbieter-APIs) sowie die Anpassung der Workflows an geänderte Drittsysteme obliegt nach Abnahme dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Dashboards, Wissensbasen und RAG-basierte Systeme

(12) Für Dashboards, Wissensbasen und RAG-basierte Systeme (Retrieval-Augmented Generation) gilt ergänzend: Die Auswahl, Klassifikation und Bereitstellung der in die Vektordatenbank zu indexierenden Referenzdokumente obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Dokumente mit personenbezogenen Daten besonderer Kategorien (Art. 9 DSGVO), Berufsgeheimnissen oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten nur nach gesonderter rechtlicher Prüfung und mit geeigneter Mandantentrennung in das System eingebracht werden. Crestiq dokumentiert die für das jeweilige System eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen (insbesondere Rechte- und Rollenkonzept, Datensegmentierung). Eine Haftung für Falschauskünfte des Systems gegenüber Mitarbeitenden des Auftraggebers in rechtsverbindlichen oder existenzkritischen Angelegenheiten (insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungs­rechtliche, steuerliche, medizinische oder vergleichbare Themen) ist ausgeschlossen; auf die unverbindliche Natur generativer KI-Ausgaben ist im System sichtbar hinzuweisen.

§ 15 Open-Source-Komponenten und Drittsoftware

(1) Crestiq setzt bei der Leistungserbringung in erheblichem Umfang Open-Source-Software ein (insbesondere Next.js, React, Tailwind CSS sowie weitere im Angebot oder in der technischen Dokumentation des Projekts ausgewiesene Komponenten). Diese Komponenten unterliegen den jeweiligen Open-Source-Lizenzen (insbesondere MIT, Apache 2.0, BSD, GPL).

(2) Crestiq dokumentiert die eingesetzten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen im Rahmen der Projektübergabe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Lizenzbedingungen — insbesondere etwaige Copyright-Vermerke und Lizenztexte — bei der Nutzung, Verbreitung und Bearbeitung der Arbeitsergebnisse zu beachten.

(3) Crestiq übernimmt keine Haftung für die rechtliche Tragfähigkeit oder Zukunftssicherheit einzelner Open-Source-Lizenzen oder für deren Vereinbarkeit mit dem konkreten Nutzungszweck des Auftraggebers. Eine entsprechende Prüfung obliegt dem Auftraggeber.

§ 16 Daten- und Zugangsherausgabe nach Vertragsende

(1) Nach Beendigung des Vertrages und vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung übergibt Crestiq dem Auftraggeber auf Anforderung in Textform innerhalb von 30 Tagen die für den eigenständigen Weiterbetrieb der erstellten Werke erforderlichen Daten und Zugänge. Dies umfasst insbesondere:

  • a) den vollständigen produktiven Quellcode der erstellten Software in einem gängigen Versionskontrollformat (Git),
  • b) Designdateien in einem gängigen Bearbeitungsformat,
  • c) Zugangsdaten zu Hosting-, Domain-, CMS- und Drittanbieter-Konten, soweit sie auf den Auftraggeber lauten oder vertraglich auf ihn zu übertragen sind,
  • d) bei Datenbanken einen aktuellen Datenexport in einem gängigen Format.

(2) Nicht herausgabepflichtig sind Werkbestandteile, an denen Crestiq dem Auftraggeber lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt hat (§ 9 Abs. 2 Satz 2), sowie interne Arbeitsdateien (Rohmaterial, Projektdateien), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Eine über die Übergabe hinausgehende Migrations-, Schulungs- oder Übergabeunterstützung erbringt Crestiq gegen gesonderte Vergütung.

§ 17 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Cyberangriffe auf wesentliche Infrastruktur, längere Stromausfälle und behördliche Anordnungen — berechtigen Crestiq, die Erfüllung des Vertrages um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Eine Haftung für hieraus resultierende Verzögerungen ist ausgeschlossen.

(2) Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen werden anteilig vergütet.

§ 18 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Werkverträge enden mit erfolgreicher Abnahme der vereinbarten Leistung. Eine ordentliche Kündigung ist während der Projektlaufzeit aufgrund der typischen Struktur eines Werkvertrages nicht vorgesehen; § 648 BGB bleibt unberührt.

(2) Dauerschuldverhältnisse (Pflege, Hosting, Retainer, Wartung) sind beidseitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblichem Vertragsbruch, bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz vorheriger Mahnung sowie bei Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor dessen vollständiger Erfüllung gemäß § 648 BGB, gilt für die Vergütung Folgendes:

  • a) Bereits erbrachte Teilleistungen werden in voller Höhe der hierauf entfallenden vereinbarten Netto-Vergütung vergütet.
  • b) Für die noch nicht erbrachten Leistungen kann Crestiq pauschal 20 % der hierauf entfallenden vereinbarten Netto-Vergütung als Vergütungsanspruch nach § 648 Satz 2 BGB geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Crestiq tatsächlich kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch zusteht. Der Nachweis eines höheren Vergütungsanspruchs durch Crestiq bleibt unberührt.
  • c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Absatz 3) bleibt von dieser Regelung unberührt; bei einer von Crestiq zu vertretenden außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers reduziert sich der Anspruch nach lit. b) auf die bereits angefallenen Aufwendungen.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von Crestiq (Fulda). Crestiq ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

Stand: 19.05.2026